Was kostet unsere Gesundheit?

Pflegebedürftige mit Pflegestufe II oder III müssen nur maximal 1 % ihres Bruttoeinkommens an Zuzahlungen leisten.

In den vergangenen Jahrzehnten gab es zahlreiche Gesundheitsreformen.
Für die Patienten sind die Behandlung beim Arzt und die anschließende Versorgung mit Medikamenten vor allem eins geworden: teurer und komplizierter. Das Gesundheitssystem ist derart bürokratisch, dass die Bundesbürger Gefahr laufen, mehr zu bezahlen als notwendig. Es bleibt ihnen nichts anderes übrig, als sich insbesondere mit den Zuzahlungen für Arztbesuche, Tabletten und Therapien vertraut zu machen und die zahlreichen
Befreiungen davon clever zu nutzen.

Praxisgebühr

10 Euro Praxisgebühr werden in jedem Quartal beim Besuch des Arztes oder Zahnarztes fällig. Allerdings wird diese Gebühr nicht bei Kindern unter 18 Jahren, Vorsorge-und Kontrollunter-suchungen sowie der jährlichen Zahnkontrolle erhoben. Ist eine Behandlung beim Spezialisten erforderlich, sollte man sich über-weisen lassen. Ohne Überweisung fällt die Praxisgebühr beim Facharzt ein weiteres Mal an. Neu ist das sogenannte Hausarzt-modell, bei dem ein Doktor die Fäden über die verschiedenen Behandlungen in der Hand hält. Zu prüfen ist, ob die eigene Krankenkasse ein Hausarztmodell anbietet. Der Vorteil: Meist entfällt bei den teilnehmenden Ärzten die Praxisgebühr.

Zuzahlungen bei Medikamenten

Wer mit einem Rezept vom Arzt in die Apotheke geht, muss zuzahlen. Mehr als diese Zuzahlungsbeträge sollte man aber nicht bezahlen, insbesondere bei den Festpreisme-dikamenten. Die Krankenkassen zahlen für bestimmte Präparate nur einen Festpreis, zum Bei-spiel 11 Euro. Die Apotheke will aber 17 Euro dafür haben. Dann müsste der Verbraucher 5 Euro zuzahlen plus die Differenz zum Festpreis (6 Euro), also insgesamt 11 Euro. Tipp: Nach einem gleichwertigen Medikament eines anderen Herstellers fragen, Apotheke wechseln oder in einer Internetapotheke bestellen.

Eine weitere Möglichkeit, Geld zu sparen, bieten Produkte, die 30 Prozent günstiger als der Festpreis sind. Hier entfällt die Zuzahlung. Außerdem haben zahlreiche Krankenkassen Rabattverträge für rezeptpflichtige Medikamente abgeschlossen. In diesen Fällen halbiert sich die Zuzahlung oder entfällt ganz. Tipp: Beim Arzt nach Alternativen fragen. Hat meine Krankenkasse für dieses Medikament einen Rabattvertag mit dem Hersteller abgeschlossen?
In der Apotheke gibt es immer wieder Ärger, wenn Kunden für eine verschriebene Medikamentenmenge zweimal zuzahlen sollen. Beispiel: Verordnet sind 120 ml. Die größte Packung enthält aber nur 60 ml. Dann ist die doppelte Zuzahlung fällig. Sollte es die gewünschte Packungsgröße jedoch geben, diese aber gerade nicht lieferbar sein und der Apotheker stattdessen zwei kleine Packungen herausgeben, müssen Kunden nur einmal die Zuzahlung leisten.

Hilfsmittel, um selbstständig zu bleiben

Um in der Wohnung besser zurechtzukommen und sich außerhalb fortzubewegen, können sich die Versicherten zahlreiche Hilfsmittel vom Arzt verschreiben lassen, die die Krankenkassen bezahlen und verleihen. Dazu zählen erhöhte Toilettensitze, Badewannenlifte, Einlagen, Gehhilfen, Rollstühle oder Rollatoren (Gehwagen). Dabei müssen die Patienten 10 Prozent derKosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Hilfsmittel) selbst tragen. Die Zuzahlung zu jedem zum Verbrauch bestimm-ten Hilfsmittel, zum Beispiel Einmalwindeln, beträgt 10 Prozent je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf.

Mit dem Taxi zur Behandlung

Die Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt: So können zum Beispiel Patienten mit Pflegestufe II oder III oder Schwerbehin-dertenausweis mit den Kennzeichnungen außergewöhnlich geh-behindert (AG), blind (BL) oder hilflos (H) ein Taxi auf Kosten der Krankenkasse benutzen. Dabei sind 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Fahrt selbst zu zahlen.

Zuzahlungen beim Zahnersatz

Das Bonusheft hilft beim Sparen. Wer jedes Jahr zum Zahnarzt geht, muss beim Zahnersatz weniger bezahlen. Die Krankenkas-sen zahlen dabei nicht alles, sondern nur die sogenannte Regel-versorgungsleistung. Rund um die dritten Zähne muss der Pati-ent einen Eigenanteil von 35 Prozent übernehmen, wenn er in den vergangenen zehn Jahren für jedes Jahr einen Nachweis im Bonusheft vorlegen kann. Wer diese jährlichen Stempel nur für die letzten fünf Jahre hat, muss einen 40-prozentigen Eigenanteil leisten. Bei Patienten, die das Bonusheft unregelmäßig oder gar nicht geführt haben, erhöht sich der Eigenanteil auf 50 Prozent. Es gibt Härtefallregelungen. Alleinstehende mit einem monat-lichen Einkommen unter 1.008 Euro oder Ehepaare mit weniger als 1.386 Euro profitieren davon. Nähere Informationen gibt es bei den Krankenkassen.

Kiefernorthopädische Behandlung

Auch bei einer kieferchirurgischen Behandlung ist ein Eigenanteil zu zahlen, und zwar in Höhe von 20 Prozent. Aber Achtung: Die Behandlung ist in jedem Fall vorher von der Krankenkasse zu genehmigen, sonst bleibt man auf der Gesamtrechnung sitzen.

Brillen

Trotz steigender Beiträge haben sich die Krankenkassen aus der Finanzierung für Brillen fast vollständig zurückgezogen. Nur bei unter 18-Jährigen werden die Kosten für die Gläser vollständig übernommen, das Gestell muss selbst bezahlt werden. Genauso ist es bei Volljährigen, die trotz Brille mit ihrem besseren Auge weniger als 30 Prozent Sehleistung haben.

Hörgeräte

Wer gut hört, steht mitten im Leben. Die Krankenkassen zahlen für zwei Hörgeräte den gesetzlichen Festbetrag in Höhe von 1.212,80 Euro. Der Patient beteiligt sich mit maximal 20 Euro Zuzahlung. Bereits zum Festbetrag gibt es qualitativ hochwertige Geräte. Wer mehr Geld ausgeben will, muss die Differenz zwischen dem Festbetrag und dem tatsächlichen Preis selbst zahlen.

Befreiung von den Zuzahlungen

Damit niemand durch die Zuzahlungen finanziell überfordert wird, gibt es eine Zuzahlungsgrenze. Diese ist auf 2 Prozent der Bruttoeinahmen pro Jahr festgelegt. Bei chronisch Kranken liegt diese Grenze bei 1 Prozent. Chronisch krank sind unter ande-rem Menschen mit Pflegestufe II oder III.

Zuzahlungen für Medikamente im Altenheim

Im Altenheim gibt es drei Gruppen: Selbstzahler, Bewohner, die aufgrund der Heimkosten staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen oder vorher schon Sozialhilfeempfänger waren. Bei den Selbstzahlern werden für die Berechung der Zuzahlungsgrenze die Bruttoeinnahmen zugrunde gelegt. Die Heimkosten können dabei nicht abgezogen werden. Im ungünstigsten Fall bleibt nicht mehr viel Geld übrig: Eine alte Dame hat Pflegestufe I und 1.400 Euro Rente, davon hat sie 200 Euro Abzüge und 1.100 Euro für das Altenheim zu zahlen. 100 Euro bleiben ihr zur persönlichen Verfügung. Davon muss sie jedoch bis zu 336 Euro jährlich (bei 2 Prozent Zuzahlung auf das Bruttoeinkommen, also die 1.400 Euro), das sind 28 Euro monatlich, für Arztbesuche, Medikamente und Therapien berappen. Heimbewohner, die zur Bezahlung des Heimentgelts neben den Zahlungen der Pflegekasse weitere staatliche Leistungen (Einkommensabhängige Einzelförderung oder Sozialhilfe) in Anspruch nehmen, verfügen nur noch über 96,93 Euro Taschengeld. Hiervon sind die Zuzahlungen zu leisten.
Ein Zahlenbeispiel:
Im selben Altenheim lebt ein älterer Herr (nicht chronisch krank) und kann die 1.100 Euro Heimentgelt bei seiner Bruttorente (800 Euro) nicht selbst bezahlen. Die monatliche Zuzahlungsgrenze liegt bei 16 Euro. War der Heimbewohner schon vor Pflegebeginn auf Sozialhilfe oder »Grundsicherung im Alter« angewiesen, überweisen
die Sozialhilfeträger in einigen Bundesländern auf Antrag den jährlichen Zuzahlungsbetrag (86,13 Euro oder 43,08 Euro bei chronisch Kranken) an die Krankenkassen. Dieses Darle-hen wird dann mit monatlich 7,18 Euro (bzw. 3,59 Euro) vom Taschengeld (96,93 Euro) abgezogen.

Nachweis über die Zuzahlungen

Um sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen, müssen die Belege gesammelt werden. Die Krankenkassen stellen hierfür auch Quittungshefte zur Verfügung. In der Apotheke können die Zuzahlungen im Computer gespeichert und bei Bedarf eine Liste ausgedruckt werden.

Befreiung von Zuzahlungen

Die Quittungen werden gesammelt, bis der Betrag, den man selbst bezahlen muss, erreicht ist. Die Krankenkasse prüft die Belege und befreit den Versicherten dann bis zum Ende des lau-fenden Jahres von der Zuzahlung. Zu viel gezahlte Beträge wer-den von der Kasse erstattet. Der Patient zahlt am Anfang des Jahres die errechnete Eigenleistung ein, dafür erhält er die Zuzahlungsbefreiung bis zum 31. Dezember.

Behandlung gegen Bares

Wer seine Krankenkarte dabei hat, erhält beim Arzt alle not-wendigen Behandlungen. Es gibt allerdings Operationen und Therapien, die vorher von der Kasse zu genehmigen sind. Wer dies nicht macht und Vorauszahlungen leistet, läuft ein hohes Risiko, alles selbst bezahlen zu müssen. Eine Bezahlung kann der Vertragsarzt allerdings verlangen, wenn die Versichertenkarte zur Behandlung nicht vorgelegt oder innerhalb von zehn Tagen nicht nachgereicht wird.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)