Das MDK Gutachten
Pflegebedürftige stellen den Antrag bei der Pflegekasse oft zu spät, weil sie sich mit der Pflegeversicherung nicht auskennen. Damit verschenken sie viel Geld! Ein Blick in das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) hilft bei der Selbsteinschätzung: Hat mein Antrag bei der Pflegekasse Aussicht auf Erfolg?
Der Gutachter des Medizinischen Dienstes hat einen 16-seitigen Fragebogen, in dem er am Tag der Begutachtung alle relevanten Pflegezeiten erfragt und erfasst. Darin stehen auch Richtwerte, wie viel Zeit zum Beispiel für das Duschen oder das An- und Auskleiden anerkannt wird. Neben den Pflegetätigkeiten, die ein Angehöriger voll übernimmt zum Beispiel das Kämmen, werden auch die Zeiten anerkannt, in denen eine Beaufsichtigung oder Anleitung notwendig ist.
Das Gutachten
Körperpflege
- Ganzkörperwäsche: 20 – 25 Minuten
- Teilwäsche Oberkörper: 8 – 10 Minuten
- Teilwäsche Unterkörper: 12 – 15 Minuten
- Teilwäsche Hände/Gesicht: 1 – 2 Minuten
- Duschen: 15 – 20 Minuten
- Baden: 20 – 25 Minuten
- Zahnpflege: 5 Minuten
- Kämmen: 1 – 3 Minuten
- Rasieren: 5 – 10 Minuten
- Wasserlassen: 2 – 3 Minuten
- Stuhlgang: 3 – 6 Minuten
- Richten der Bekleidung: 2 Minuten
- Windelwechsel nach Wasserlassen: 4 – 6 Minuten
- Windelwechsel nach Stuhlgang: 7 – 10 Minuten
- Wechseln kleiner Vorlagen: 1 – 2 Minuten
- Wechsel / Entleerung Urinbeutel: 2 – 3 Minuten
- Wechsel / Entleerung Stomabeutel: 3 – 4 Minuten
Ernährung
- Mundgerechte Zubereitung: 2 – 3 Minuten
- Aufnahme der Nahrung: 15 – 20 Minuten
- Sondenkost: 15 – 20 Minuten pro Tag
Mobilität
- Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: 1 – 2 Minuten
- Umlagern: 2 – 3 Minuten
- Ankleiden gesamt: 8 – 10 Minuten
- Ankleiden Ober-/Unterkörper: 5 – 6 Minuten
- Entkleiden gesamt: 4 – 6 Minuten
- Entkleiden Ober-/Unterkörper: 2 – 3 Minuten
- Stehen (Transfer): 1 Minute
Für das Gehen und Treppensteigen innerhalb der Wohnung (Reihenhaus) sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung bzw. Pflegeeinrichtung gibt es keine Richtwerte, die Pflegezeiten dafür werden individuell festgelegt.
Beispiel:
Die Pflegestufe 1 wird bei einer Pflegezeit von mindestens 46 Minuten anerkannt. Dabei muss einmal täglich aus zwei Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) ein Hilfebedarf bestehen. Eine Dame braucht morgens Hilfe beim Waschen, Kämmen und Anziehen, abends beim Ausziehen und Waschen, außerdem beim Zähneputzen.
Körperpflege
- Ganzkörperwäsche: 5 x 20 Minuten pro Woche = 14 Minuten pro Tag
- Teilwäsche Oberkörper: 7 x wöchentlich = 8 Minuten pro Tag
- Duschen: 2 x 15 Minuten pro Woche = 4 Minuten pro Tag
- Zahnpflege: 2 x täglich = 10 Minuten pro Tag
- Kämmen: 1 x täglich = 2 Minuten pro Tag
Mobilität
- Ankleiden gesamt (GK): 1 x täglich = 10 Minuten
- Entkleiden gesamt (GE): 1 x täglich = 5 Minuten
Bei dieser Konstellation ergibt sich ein Hilfebedarf von 53 Minuten, damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegestufe 1 erfüllt.
Achtung: Angehörige sollten regelmäßig überprüfen, ob die Pflegebedürftigkeit nicht in der Zwischenzeit gestiegen ist! Sobald sich bei unserer Dame im Beispiel der Gesundheitszustand verschlechtern sollte und sich – laut MDK-Gutachten – mindestens 120 Minuten (Pflegestufe 2) oder sogar 240 Minuten (Pflegestufe 3) Pflege ergeben, ist es höchste Zeit, einen Antrag auf Höhergruppierung bei der Pflegekasse zu stellen. Im ambulanten Bereich steigen dann nämlich ab dem Tag der Antragstellung die Zuschüsse.
Die Begutachtungsrichtlinien können beim Medizinischen Dienst kostenlos als Broschüre angefordert werden. Diese Broschüre am Tag der Begutachtung demonstrativ und für den Gutachter gut sichtbar liegen lassen.
Die »Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches« können gegen Einsendung eines mit 1,45 Euro frankierten DIN A 5-Rückumschlags angefordert werden:
Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V.
Lützowstraße 53
45141 Essen
Telefon: 0201/83 27 -0


