Wenn der pflegende Angehörige im Urlaub ist

Pflegebedürftige können für 28 Tage im Jahr in einem Heim gepflegt werden. Hierfür gibt es einen höheren Zuschuss.

Eine wichtige Neuerung der Pflegeversicherung ist die Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Ansprüche haben Personen, die Leistungen der Pflegekasse erhalten und in ihrer Wohnung gepflegt werden. Pflegebedürftige können dann für maximal 28 Tage im Jahr in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel einem Alten- und Pflegeheim, wohnen.
 
Bei pflegebedürftigen Menschen wird ein Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege von der Pflegekasse übernommen. Hierfür steht im Jahr für maximal 28 Tage ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1.550 Euro zur Verfügung. Bei kürzerem Aufenthalt wird anteilig weniger gezahlt. Außerdem wird der Zuschuss nur bis zur maximalen Höhe des Pflegeanteils der Kurzzeitpflege gezahlt, also nicht für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Möglich ist neuerdings, dass die »zusätzlichen Leistungen bei Demenz« (siehe Besonderheit Demenz) genutzt werden können, um die Rechnung zu begleichen. Trotzdem wird immer ein Eigenanteil zu zahlen sein. Wer keine Pflegestufe hat, trägt die Kosten selbst. Das gilt insbesondere für Patienten, die aus dem Krankenhaus kommen und nur vorübergehend auf Unterstützung der Kurzzeitpflege angewiesen sind.