Vorgezogene Erbschaft - Ist das sinnvoll?
Lässt man ein Nießbrauchrecht statt eines Wohnrechts eintragen, kann man seine ehemalige Immobilie auch vermieten.
Nach dem aktuellen Erbrecht, das seit Anfang 2009 gilt, kann jedes Kind bis zu 400.000 Euro erben – steuerfrei. Sofern der Wert der Immobilie sowie des Ersparten unter diesem Freibetrag liegt, ist eine vorzeitige Schenkung aus Erbschaftssteuergründen also gar nicht nötig. Dennoch gibt es Senioren, die ihr Erbe vorzeitig verschenken möchten, um zum Beispiel ein Kind dem anderen gegenüber zu bevorzugen. Das ist alle zehn Jahre steuerfrei bei Kindern bis zu einer Höhe von 400.000 Euro möglich.
Doch über die Risiken einer Schenkung sollte man genau Bescheid wissen. Im schlimmsten Fall sind Wohnung und Erspartes weg. „Sofern eine Wohnung verschenkt wird, sollte hundertprozentiges Vertrauen vorhanden sein – auch gegenüber dem Schwiegersohn in spe, den die Familie noch gar nicht kennt“, betont Rechtsanwalt Mathias Drewelow, „ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht bringt ein gewisses Maß an Sicherheit.“ Doch das nützt auch nichts, wenn Elke K. zum Beispiel irgendwann einmal aufgrund einer Gehbehinderung ihre Eigentumswohnung vermieten oder verkaufen und mit den daraus erzielten Einnahmen ein Appartement in einer Seniorenresidenz bezahlen möchte. In diesem Fall müsste sie bei der Tochter anfragen: „Darf ich das mit deiner Wohnung machen?“
Und noch ein finanzielles Risiko sollte nicht unterschätzt werden, nämlich eine mögliche Arbeitslosigkeit der Tochter. Vom Arbeitsamt, das sich heute team.arbeit.hamburg nennt und für Hartz IV-Empfänger zuständig ist, wird bestätigt, dass im Fall von längerer Arbeitslosigkeit eine nicht selbst bewohnte Immobilie zur Leistungskürzung führt: „In so einem Fall werden dem Hartz IV-Empfänger die Leistungen (§12 SGB II) gekürzt oder ganz gestrichen“, erklärt Natalia da Silva Costa, Sprecherin von team.arbeit.hamburg.
Wohnrecht oder Nießbrauchrecht?
Bei einem ins Grundbuch eingetragenen Wohnrecht kann einen die Familie nicht vor die Tür setzen. Der ehemalige Eigentümer darf hier bis an sein Lebensende wohnen. Lässt man dagegen ein Nießbrauchrecht eintragen, kann man seine ehemalige Immobilie auch vermieten. Dies kann im Pflegefall wichtig werden, um die Kosten dafür bezahlen zu können.
Für weitere Fragen steht Rechtsanwalt Mathias Drewelow gern zur Verfügung:
Im Internet: www.mv-recht.de
Telefon: 0381 / 252 969 70
