Vormundschaft

Viele ältere Menschen sind ängstlich, weil sie nicht wissen, nach welchen Kriterien das Vormundschaftsgericht entscheidet. Kann mich ein Nachbar dort »anschwärzen«?

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Muss ich dann ins Heim ziehen? Wenn Vormundschaftsrichter Alfons Goritzka ein Schreiben eines besorgten Nachbarn oder Angehörigen erhält, lässt er zunächst von einem Sozialarbeiter der Betreuungsbehörde die Lage vor Ort klären. Es wird recherchiert, ob zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt. »Falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt, fordere ich in jedem Fall ein ärztliches Gutachten an und besuche die Person in ihrer Wohnung, ehe ich eine Entscheidung treffe«, erklärt der erfahrene Jurist die Rechtslage. Jeder kann aufgrund einer Krankheit oder Behinderung in die Lage kommen, seine Belange nicht mehr selbst regeln zu können. In diesen Fällen ist im Gesetz vorgesehen, dass diese Person vom Vormundschaftsgericht »unter Betreuung« gestellt wird. Ein Betreuer entscheidet dann über seine Finanzen, Fragen zur Gesundheit oder den Wohnort. Bei älteren Menschen tritt dieser Fall der Fälle immer wieder bei einer sichtbar werdenden Demenz ein. Ein Bewohner eines Mietshauses kommt nicht mehr allein in seiner Wohnung zurecht, klingelt dauernd bei den Nachbarn und irrt nachts im Treppenhaus umher. »Doch deshalb muss derjenige noch lange nicht ins Heim ziehen«, klärt Alfons Goritzka auf: »Oftmals reicht es schon, wenn der Betreuer veranlasst, dass die Wohnung aufgeräumt wird und sich ein Pflegedienst täglich um den Betroffenen kümmert, um wieder eine Struktur in dessen Tagesablauf zu bringen.« Nur wenn die Versorgung zu Hause absolut nicht mehr möglich ist, weil zum Beispiel der Tag-Nacht-Rhythmus des Betreuten durcheinander ist, entscheidet das Vormundschaftsgericht erneut über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Erst dann kann der Betreuer über einen Wohnortwechsel entscheiden.